(AuslBG § 1 Abs 2 lit m, Assoziations-Abkommen-Türkei) Erfüllt ein türkischer Familienangehöriger bzw. ein türkischer Arbeitnehmer die Voraussetzungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei, bedarf er zum Antritt einer Beschäftigung keiner konstitutiven Bewilligung, so daß eine Beschwerde gegen die Nichterteilung der Beschäftigungsbewilligung vom VwGH zurückzuweisen ist.
VwGH 96/09/0274 v. 26.09.1996