(ABGB § 1158) Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit in einem befristeten Saisondienstverhältnis ist bei Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist für Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zulässig.
OGH 8 Ob A 2206/96m v. 12.09.1996
Die Befristung schließt zwar eine Kündigung aus, doch können die Parteien auch bei einem für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Dienstverhältnis zusätzlich die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren. Es darf jedoch die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist nicht kürzer als die mit dem Arbeitnehmer für seine Kündigung vereinbarte sein. Die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses und die Möglichkeit der Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (OGH 9 Ob A 88-90/94 v. 8. 6. 1994 = ARD 4606/12/94 und OGH 8 Ob A 305/95 v. 30. 11. 1995 = ARD 4733/12/96).