(EStG § 4 Abs 6, § 19 Abs 3) Erhält ein Gastwirt von einer Brauerei einen einmaligen Betrag von S 360.000,-- für die Übernahme der Verpflichtung, für die Dauer von 10 Jahren Bier ausschließlich von dieser Brauerei zu beziehen ("Bierbezugsverpflichtung"), ist der gesamte Betrag als Betriebseinnahme im Jahre des Zufließens anzusehen. VwGH 95/14/0057 v. 24.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)