(EStG § 4 Abs 12 Z 2, § 15 Abs 4) In die nach § 124b Z 3 EStG angeordnete Erfassung des rückzahlungsfähigen Eigenkapitals bei Privatstiftungen nach dem Stand des letzten Jahresabschlusses des Jahres 1995 am Evidenzkonto ist die Entwicklung des Eigenkapitals ab erstmaliger Bilanzierung nach dem Rechnungslegungsgesetz (RLG) bis zum Jahre 1995 einzubeziehen. Der Stand des Nennkapitals und der Stand der Kapitalrücklagen laut erstem Jahresabschluß nach dem RLG sind dabei steuerlich maßgebend. Wurde somit eine einbringungsbedingt vor 1992 entstandene Rücklage auf dem Kapitalrücklagenkonto erfaßt und diese Rücklage in der Folge durch Kapitalberichtigung in Nennkapital umgewandelt, kommt der in § 4 Abs 12 Z 2 EStG genannten Ausnahmevorschrift keine Bedeutung zu, weil diese nur kapitalberichtigte Gewinnrücklagen erfassen kann. Zur Vermeidung von Zweifeln darf darauf hingewiesen werden, daß die bei Einbringungen seitens natürlicher Personen bei der übernehmenden Körperschaft entstehende Rücklage stets als Kapitalrücklage zu behandeln ist, so daß die Korrekturvorschrift des § 4 Abs 12 Z 2 EStG diesbezüglich keine Bedeutung hat. BMF v. 18.07.1996.