(ArbVG § 105 Abs 4, ABGB § 863) Die Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers, gegen die Kündigung keinerlei Einwände zu haben, ist als ausdrückliche Zustimmung zu werten.
OGH 9 Ob A 2139/96s v. 10.07.1996
in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 6/96w v. 8. 3. 1996 = ARD 4773/8/96