(AngG § 28, § 34, ABGB § 1336) Wird mit einem Arbeitnehmer für den Fall seines ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts eine Konventionalstrafe vereinbart, unterliegt dieser Schadenersatzanspruch nicht der dreijährigen Verjährungsfrist des ABGB, sondern ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten geltend zu machen.
OGH 9 Ob A 4/96 v. 27.03.1996