(BAO § 9) Es ist Sache des Geschäftsführers darzutun, warum er nicht dafür Sorge habe tragen können, daß die Gesellschaft anfallende Abgaben rechtzeitig entrichtete; widrigenfalls darf von der Abgabenbehörde eine schuldhafte abgabenhaftungsbegründende Pflichtverletzung angenommen werden. VwGH 96/14/0052 v. 22.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)