(AZG § 28 Abs 1b, EWG-VONr 3821/85) Die Nichtbetätigung des Fahrtenschreibers durch einen als Lkw-Lenker beschäftigten Arbeitnehmer bewirkt keine Bestrafung des Arbeitgebers nach § 28 Abs 1b Z 2 AZG in Verbindung mit Art 13 und Art 15 Abs 3 bzw. Abs 7 der Verordnung (EWG)Nr 3821/85. VwGH 96/11/0113 v. 06.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)