(AVRAG § 3, ArbVG § 105 Abs 3 Z 2) Eine entgegen der EWG-RL 77/184 (Betriebsübergangs-Richtlinie) ausgesprochene Kündigung ist nichtig; einzig mögliche Konsequenz ist, daß die Dienstverhältnisse nach wie vor aufrecht sind. Eine abschließende Klärung im gerichtlichen Wege kann diesbezüglich jedoch nur dann erfolgen, wenn auch das Klagebegehren auf dieses Ergebnis (Feststellungsbegehren) gerichtet ist. Bleibt es aber lediglich beim Begehren auf Anfechtung der ausgesprochenen Kündigungen, ist das Verfahrensergebnis - gleichgültig zu welchen Sachverhaltsfeststellungen es in Zusammenhang mit den Bestimmungen des AVRAG kommt - die Klagsabweisung. ASG Wien 14 Cga 89/95z v. 07.03.1996, rk.