(ArbIG § 23, VStG § 9 Abs 1) Ein Bezirksverkaufsleiter ist kein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG und daher ohne Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für Übertretungen des AZG nicht verantwortlich. VwGH 95/11/0267 v. 15.12.1995. (Bescheid aufgehoben)