(BAO § 184, EStG § 2 Abs 3) Ein ungeklärter Vermögenszuwachs ist unter die Einkunftsart zu subsumieren, in der er am wahrscheinlichsten erzielt wurde.
VwGH 95/13/0214 v. 24.09.1996
Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat. Das in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis bestehende Ziel jeder Schätzung gebietet die Zurechnung des geschätzten Einkunftsbetrages zu jener Einkunftsart, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs 2 BAO erlaubt die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften und dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde; § 184 Abs 2 BAO bietet aber keine Grundlage dafür, ungeklärte Beträge im Schätzungsweg einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war.