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Zinsen für Bankschulden und Betriebsaufgabe

Lohnsteuer und AbgabenARD 4791/46/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

BMF v. 12.07.1996

Nach einer Betriebsaufgabe noch vorhandene Bankschulden sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen (§ 32 Z 2 EStG). Die darauf entfallenden Zinsen sind daher nachträgliche Betriebsausgaben, ein Erlaß dieser Schulden führt zu nachträglichen Betriebseinnahmen.

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