(ArbIG 1974 § 8 Abs 1, § 9 Abs 1) Das in § 9 Abs 1 ArbIG 1974 dem zuständigen Arbeitsinspektorat eingeräumte Berufungsrecht steht diesem in der Regel dann zu, wenn von ihm eine Stellungnahme abgegeben worden ist, und wenn der Bescheid dem vom Arbeitsinspektorat gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht. Eine nach der zweiwöchigen Frist des § 8 Abs 1 ArbIG erstattete Stellungnahme bewirkt mangels ausdrücklicher Anordnung nicht den Verlust des Βerufungsrechts des Arbeitsinspektorats, vielmehr zieht die Versäumung der Frist zur Stellungnahme nur die Berechtigung der Behörde zur unmittelbaren Entscheidung nach sich, nicht aber die Bedeutungslosigkeit der Stellungnahme im Falle ihres Einlangens vor der Entscheidung. VwGH 93/04/0072 v. 24.01.1995. (Bescheid aufgehoben)