(AngG § 27 Z 1) Jeder Arbeitnehmer hat, um ein Zuspätkommen am Arbeitsplatz zu vermeiden, sein Verlassen der Wohnstätte so zu wählen, daß er auch noch unter Bedachtnahme auf allfällige Hindernisse im Verkehrsfluß rechtzeitig an der Arbeitsstätte eintrifft. Läßt sich aus mehrmaligem Zuspätkommen, wenn auch um bloß einige Minuten, ableiten, wie es um die Verläßlichkeit/Pünktlichkeit des Arbeitnehmers steht, und hat er sich auch am Entlassungstag selbst nicht zu sehr beeilt - jedenfalls war er nicht gelaufen -, kann man daraus den Schluß ziehen, daß der Arbeitnehmer die Entlassung geradezu provoziert hat. ASG Wien 10 Cga 261/94p v. 31.01.1996, Berufung erhoben.