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AngG § 14 Abs 2

ArbeitsrechtARD 4791/19/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

(AngG § 14 Abs 2) Aus einer vertraglichen Verpflichtung, einen bestimmten Prozentsatz an Einnahmen (hier: von Ärztehonoraren für die Behandlung von Sonderklassepatienten) abzuführen, kann sich durchaus konkludent auch eine vertragliche Verpflichtung zur Rechnungslegung ergeben; Voraussetzung dafür ist aber eine vertragliche Verpflichtung über die Aufteilung der Einnahmen. Aus einer nicht wirksam getroffenen derartigen Vereinbarung kann sich jedoch auch keine wirksame konkludente vertragliche Verpflichtung zur Rechnungslegung ergeben. ASG Wien 23 Cga 61/95y v. 17.01.1996, Berufung erhoben.

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