(AngG § 23) Soll ein Arbeitnehmer durch das Anbot zusätzlicher freiwilliger Abfertigungszahlungen zu einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses motiviert und ein mögliches Arbeitsgerichtsverfahren verhindert werden, ist es nicht verständlich, warum die Parteien beim Verhandeln über zusätzliche Monatsentgelte an Abfertigung, ohne es in die Vereinbarung aufzunehmen, von dem Entgeltbegriff des § 23 AngG bewußt hätten abgehen sollen. OLG Wien 9 Ra 179/95 v. 29.03.1996, Revision unzulässig.