(AngG § 7 Abs 1, § 27 Z 3) Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Konkurrenzverbot durch Eröffnung eines eigenen Geschäfts, geht das Entlassungsrecht des Arbeitgebers noch nicht dadurch verloren, daß er die Entlassung zunächst trotz Kenntnis der Geschäftseröffnung unterläßt und erst in der Folge nach Kenntnis der Konkurrenzierung die Entlassung ausspricht. OLG Wien 9 Ra 49/95 v. 24.11.1995, bestätigt durch OGH 9 Ob A 2059/96a v. 29. 5. 1996.