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ABGB § 1295

ArbeitsrechtARD 4791/16/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

(ABGB § 1295) Einem Arbeitgeber ist, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Angaben seines Arbeitnehmers hat, ein besonderes Interesse zuzubilligen, sich Klarheit über den tatsächlichen vorliegenden Sachverhalt zu verschaffen. Um dies zu erreichen, muß ihm daher zugebilligt werden, einen Überwachungsauftrag zu erteilen. Es steht ihm daher aus dem Titel des Schadenersatzes auch eine Rückerstattung der Kosten eines Privatdetektivs zur Beweisführung, daß ein Arbeitnehmer eine durch Krankenstandsbestätigung gedeckte Erkrankung nur vorgetäuscht hat, zu, wenn diese Beobachtungen sehr wohl ein positives Ergebnis gebracht haben. Auch für die Geltendmachung eines "richterlichen Mäßigungsrechts" ist kein Platz. ASG Wien 20 Cga 43/95d, 12 Cga 62/95i v. 21.10.1995, Berufung erhoben.

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