(ABGB § 1157) Leitet ein SV-Bediensteter keine in erheblichem Umfang mit dem Leistungswesen betraute Organisationseinheit, sondern ist er lediglich mit der Prüfung der Versicherungszuständigkeit durch Bildschirmabfrage befaßt, wird er durch die höhere Einstufung des Leiters der mit dem Leistungswesen betrauten Organisationseinheiten auch dann nicht im Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn er in Fragen der Vertragspartnerverrechnung von Mitarbeitern ebenso konsultiert wird wie der Leiter der Leistungsabteilung. OGH 9 Ob A 1008/96 v. 27.03.1996.