(ABGB § 3) Da die Kundmachung der Rechtsnormen von Organen der Europäischen Gemeinschaften sich nicht am Standard der österreichischen Rechtsordnung zu orientieren hat, scheitert deren Wirksamkeit nicht an einer fehlenden ortsüblichen Kundmachung. VwGH 96/11/0113 v. 06.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)