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EG-Vertrag Art 6 Abs 1

BetriebswichtigesARD 4791/6/96 Heft 4791 v. 12.11.1996

(EG-Vertrag Art 6 Abs 1, ZPO § 57) Einem Mitgliedstaat ist es verboten, von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person, die bei einem seiner Gerichte eine Klage gegen einen seiner Staatsangehörigen oder eine dort ansässige Gesellschaft erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu verlangen, wenn eine derartige Forderung an juristische Personen dieses Staates nicht gestellt werden kann und es sich um eine Klage handelt, die mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängt. EuGH Rs. C-43/95 v. 26.09.1996, Fall Data Delecta.

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