(GewO 1994 § 166 Abs 2) Eine Regelung, der zufolge das Reisebürogewerbe - sofern es nicht unbeschränkt angemeldet wird - nur hinsichtlich bestimmter, vom Gesetz gestatteter Teiltätigkeiten, nicht aber hinsichtlich anderer Teiltätigkeiten angestrebt und angemeldet werden darf, steht nicht im öffentlichen Interesse und ist daher als mit der Erwerbsfreiheit im Widerspruch stehend verfassungswidrig.
VfGHG-115/96 v. 30.09.1996