(ZPO § 521a Abs 1 Z 3, ASGG § 2 Abs 1) Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist grundsätzlich mit einer Klage gleichzusetzen, weshalb auch dann, wenn bereits das Erstgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit den Antrag zurückgewiesen hat, das Gericht zweiter Instanz über den dagegen erhobenen Rekurs nur nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 521a Abs 1 Z 3 ZPO entscheiden darf.