(ZPO § 503 Z 2) Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthalten hat, muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigt. OGH 10 Ob S 250/95 v. 12.12.1995.