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ASGG § 76 Abs 1

BetriebswichtigesARD 4790/7/96 Heft 4790 v. 8.11.1996

(ASGG § 76 Abs 1) In einer Sozialrechtssache wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

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