(ASGG § 46 Abs 3 Z 1) Das Zulassungssystem des ASGG für die Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision erfordert in den Fällen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, auch wenn durch die ASGG-Novelle 1994, BGBl 1994/624, die Bewertungsvorschriften gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASGG alte Fassung ersatzlos beseitigt wurden und zugleich in § 44 Abs 1 ASGG die Unanwendbarkeit des § 500 Abs 2 bis 4 ZPO angeordnet wurde, so daß die Wertgrenze des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nur für Leistungsbegehren von Bedeutung zu sein scheint; diesbezüglich liegt aber ein Redaktionsversehen vor. Die Unterlassung dieses Ausspruchs bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann. OGH 9 Ob A 1003/96 v. 31.01.1996.