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Kommunalsteuerpflicht von Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaften und von Landeskrankenanstalten

Lohnsteuer und AbgabenARD 4789/35/96 Heft 4789 v. 5.11.1996

(KommStG § 8 Z 2) Körperschaften unterliegen der Kommunalsteuer, wenn sie nur mittelbar gemeinnützig tätig werden.

BMF v. 13.09.1996

Nach dem Aufbau des Landesgesetzes ist davon auszugehen, daß sowohl die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als auch jede Landeskrankenanstalt jeweils für sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts bildet und damit sowohl die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als auch jede einzelne Landeskrankenanstalt jeweils für sich ein eigenständiger Unternehmer mit ihrem durch § 3 Abs 3 KommStG 1993 abgegrenzten Unternehmensbereich ist.

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