(KommStG § 8 Z 2) Körperschaften unterliegen der Kommunalsteuer, wenn sie nur mittelbar gemeinnützig tätig werden.
BMF v. 13.09.1996
Nach dem Aufbau des Landesgesetzes ist davon auszugehen, daß sowohl die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als auch jede Landeskrankenanstalt jeweils für sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts bildet und damit sowohl die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft als auch jede einzelne Landeskrankenanstalt jeweils für sich ein eigenständiger Unternehmer mit ihrem durch § 3 Abs 3 KommStG 1993 abgegrenzten Unternehmensbereich ist.