(AlVG § 7 Abs 1, § 9 Abs 1) Eine Arbeitslose ist zur Erfüllung der Voraussetzungen der Arbeitswilligkeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes auch bei Kinderbetreuungspflichten verhalten, sich uneingeschränkt zur Annahme einer Vollbeschäftigung bereitzuhalten und nicht bloß zu einer Teilzeitarbeit am Vormittag.
VwGH 95/08/0212 v. 19.03.1996