(BB-PO § 18) Der Witwenversorgungsgenuß einer nach § 49 Ehegesetz aus dem Alleinverschulden ihres Ehemannes, der Bundesbahnbeamter im Sinne der Bundesbahnpensionsordnung (BB-PO), BGBl 1966/313, war, geschiedenen Ehefrau darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die sie gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer schriftlichen Vereinbarung Anspruch hatte. OGH 8 Ob A 321/94 v. 24.05.1995.