(ASVG § 294 Abs 1) Bei einem gemäß § 55a Ehegesetz vereinbarten Unterhalt findet bei der Bemessung der Ausgleichszulage keine Pauschalanrechnung statt. Vielmehr ist der vertragliche Unterhaltsanspruch in der nach dem Vertrag zustehenden Höhe für den Ausgleichszulagenanspruch als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. OLG Linz 13 Rs 116/94 v. 09.02.1995. (ZAS Jud. 2/1996)