(ASVG § 252 Abs 2 Z 1) Eine auf die Studienbedingungen zurückzuführende Verlängerung der Studiendauer durch organisatorische Probleme an der Universität infolge Verzögerungen auf Grund fehlender Arbeitsplätze, Mittel und Einrichtungen erfüllt die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension. OLG Wien 34 Rs 165/94 v. 13.01.1995. (ZAS Jud. 2/1996)