(AlVG § 12 Abs 6) Wird die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH durch den Anstellungsvertrag zu einem (u.a.) arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, ist dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt. VwGH 95/08/0177 v. 17.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)