(AlVG § 10 Abs 1) Einem Arbeitslosen muß jedenfalls klar sein, daß bei einem Gehaltsanbot von S 12.500,- eine doppelt so hohe Gehaltsvorstellung den Vorstellungen des potentiellen Arbeitgebers auf keinen Fall entsprechen kann, so daß eine derartige Gehaltsforderung als Vereitelung zu qualifizieren ist. VwGH 95/08/0178 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)