(MSchG § 5 Abs 1) Erfolgt eine Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die 12-wöchige Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, um den die Geburt verfrüht erfolgte, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
OGH 10 Ob S 2248/96b v. 20.08.1996