(KO § 25, MSchG § 10) Tritt eine schwangere Arbeitnehmerin im Konkurs des Arbeitgebers vorzeitig aus, ist bei Berechnung ihrer Kündigungsentschädigungsansprüche vom Zeitpunkt ihres Austritts unter Berücksichtigung der vom Masseverwalter einzuhaltenden Kündigungsfrist und nicht vom Zeitpunkt der Beendigung ihrer Schutzfrist auszugehen.
OGH 9 Ob A 2070/96v v. 10.07.1996