(ASVG § 177, § 203 Abs 1) Bei Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) kann nicht von einem Zustand ausgegangen werden, der sich bei Wiederaufnahme der schädigenden Tätigkeit einstellen würde, wenn der Versicherte von der Verrichtung dieser schädigenden Tätigkeit jedenfalls ausgeschlossen ist.
OGH 10 Ob S 1/96 v. 09.01.1996