(UrlG § 2 Abs 2, § 9 Abs 1) Hat das Urlaubsjahr eines Arbeitnehmers im Jahr 1994 begonnen, kommt die Änderung des UrlG durch Art III Sozialrechtsänderungsgesetz, BGBl 1995/832, zur Anwendung, wonach der Urlaubsanspruch durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt wird und - sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht - bei Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen ist, das zum Beendigungszeitpunkt bei Fortfall der Dienstverhinderung zugestanden wäre. OLG Wien 7 Ra 171/95 v. 29.02.1996, abgeändert hinsichtlich der weiteren Rechtsfragen durch OGH 9 Ob A 2132/96m v. 10. 7. 1996, siehe ARD 4785/35/96.