(BEinstG § 8 Abs 2) Kündigungsbeschränkungen, die sich aus einem Kollektivvertrag ergeben, sind im Behindertenkündigungsverfahren vor dem Behindertenausschuß nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilungen derartiger Fragen sind vielmehr ausschließlich Arbeitsrechtssachen, die in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit fallen. BK beim BMAS 42.024/121-6a/93 v. 28.06.1994.