(ArbVG § 49 Abs 2) Soll über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats in Betriebsgruppenteilversammlungen befunden werden, ist bei Beurteilung der Erfüllung des Anwesenheitserfordernisses nicht von der Zahl der Anwesenden in den einzelnen Teilversammlungen, sondern von den Anwesenden in sämtlichen Teilversammlungen auszugehen.
OLG Wien 10 Ra 77/96h v. 05.07.1996