(ArbVG § 59 Abs 2) Der Betriebsinhaber hat kein Recht zur Anfechtung der BR-Wahl wegen einer zu geringen Anzahl gewählter BR-Mitglieder.
ASG Wien 11 Cga 81/94z v. 02.07.1996, Berufung erhoben
Der Betriebsinhaber hat gemäß § 59 Abs 2 ArbVG ein Anfechtungsrecht, wenn eine BR-Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach nicht durchzuführen gewesen wäre; Anfechtbarkeit wegen der Art der Wahl läge etwa dann vor, wenn statt eines gemeinsamen Betriebsrats getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte gewählt würden (oder umgekehrt), sofern nicht entsprechende Beschlüsse der beiden Gruppenversammlungen vorliegen.