BMF v. 15.12.1995
Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind von der Kommunalsteuer mildtätige und gemeinnützige Vereine befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die