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Kommunalsteuerbefreiung von Vereinen

Lohnsteuer und AbgabenARD 4786/36/96 Heft 4786 v. 22.10.1996

BMF v. 15.12.1995

Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind von der Kommunalsteuer mildtätige und gemeinnützige Vereine befreit, soweit sie mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen. Mildtätige Zwecke sind solche, die darauf gerichtet sind, Personen zu unterstützen, die

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