(KommStG § 3 Abs 2) Die Arbeitslöhne an den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, deren einziger Betriebszweck die Geschäftsführung einer KG ist, unterlag in der Stammfassung des KommStG vor dem 27. 8. 1994 nicht der Kommunalsteuer.
VwGH 96/14/0015 v. 08.08.1996