Die Ärztekammmer hat klargestellt, daß angestellte Ärzte, die in der Ärzteliste eingetragen sind und neben ihrer Anstellungstätigkeit weitere ärztliche Tätigkeiten mittels "Werkverträgen", wie z.B. Betriebsarzt Ärztefunkdienst, Ordinationsvertretung, ausüben, mit ihrer zusätzlichen Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem FSVG unterliegen. Bei Wohnsitzärzten mit Nebentätigkeit erhöht sich die ASVG-Beitragsgrundlage entsprechend. Das Sozialministerium hat sich dieser Auffassung angeschlossen.