(ArbVG § 31, § 97, AZG § 3) Bei der Neuregelung der Normalarbeitszeit in einer Betriebsvereinbarung ist für deren Rechtswirksamkeit im Wege der Auslegung auf bestehende Einzelvereinbarungen und darin enthaltene Verweisungen auf Kollektivverträge Bedacht zu nehmen.
OGH 8 Ob A 2063/96g v. 23.05.1996