(BAG § 14 Abs 2 lit d) Weder die Konkurseröffnung noch die faktische Einstellung oder Stillegung des Betriebes noch das Melden des Ruhens der Gewerbeausübung durch den Lehrberechtigten noch die vom Konkursgericht angeordnete Sperre und Versiegelung der Geschäftsräume führt zu einer rechtlichen Unfähigkeit der Lehrlingsausbildung und somit auch nicht zu einer ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses.
OGH 9 Ob A 2113/96t v. 10.07.1996