(EO § 3) Dem Gläubiger kann nicht zugemutet werden, auch nach Ablauf einer Leistungsfrist vor Überreichung des Exekutionsantrages zu prüfen, ob nicht doch eine Gutschrift eingelangt ist. Es besteht daher im Fall des Ablaufs der Leistungsfrist das Exekutionsrecht des Gläubigers so lange, bis er durch Ausfolgung des Betrages oder durch Einlangen der Gutschriftsanzeige die Möglichkeit einer Verfügung über den geleisteten Betrag erhält. Will der säumige Schuldner diese Folgen von sich abwenden, muß er die Überweisung dem Gläubiger nachweisen. Vom Gläubiger kann in diesem Fall nur verlangt werden, daß er vor Absendung oder Überreichung des Exekutionsantrages die bereits eingelangte Post nach einer Gutschriftsanzeige durchsieht. OLG Wien 7 Ra 56/96y v. 17.04.1996, Revision unzulässig.