(VStG § 9, § 5) Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden. Vereinbart ein Arbeitgeber mit einer anderen Gesellschaft, daß diese die entsprechenden Verpflichtungen nach dem AuslBG, AZG und ASchG übernehmen solle, hat er trotzdem für die Kontrolle und Beaufsichtigung des Geschäftspartners zu sorgen. VwGH 95/09/0105 v. 11.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)