(BAO § 93 Abs 2, § 246 Abs 1) Der Bescheidadressat muß aus dem Bescheid zumindest erkennbar sein. Die Verwendung der Beifügungen "und Mitbesitzer" bzw. "u. Mbs." läßt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten die Behörde (durch Zustellung eines einzigen Bescheides an einen der Verpflichteten) den Bescheid erlassen wollte. Die Berufung der "Mitbesitzer" ist von der Behörde daher zurückzuweisen, weil sie nicht Bescheidadressaten sind. VwGH 95/17/0033 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)