(ASVG § 413 Abs 2) Der SV-Träger, gegen dessen Bescheid sich ein Einspruch richtet, genießt im Einspruchsverfahren vor dem Landeshauptmann die Stellung einer Legalpartei. Dies erklärt sich aus dem aufsichtsbehördlichen Charakter des Verfahrens vor den staatlichen Verwaltungsbehörden, dem ein subjektives Recht des SV-Trägers auf Aufrechterhaltung der von ihm getroffenen Entscheidung entspricht. Der durch ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers begründeten Parteistellung liegt daher ein Rechtsanspruch des SV-Trägers zugrunde, daß ein von ihm rechtmäßigerweise erlassener Bescheid in Verwaltungssachen nicht von den staatlichen Verwaltungsbehörden aufgehoben oder abgeändert wird. VwGH 92/08/0089 v. 19.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)