(UrlG § 16 Abs 1) Für Stiefkinder kann keine Pflegefreistellung unter der Voraussetzung des § 16 UrlG, sondern bei Erfüllen der gesetzlichen (§ 1154b ABGB und § 8 Abs 3 AngG) oder kollektivvertraglichen Voraussetzungen nur Dienstfreistellung gewährt werden.
OGH 9 Ob A 2091/96g v. 15.05.1996